Wie gute Qualität gewährleistet ist.
Auf Basis von Artikel 59a KVG sind Pflegeheime in der Schweiz verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um medizinische Qualitätsindikatoren zu überwachen.Die Daten für die Berechnung der Qualitätsindikatoren werden in den Pflegeheimen im Rahmen der üblichen Assessments mit den Bedarfserhebungsinstrumenten erfasst. Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik gesammelt und dem Bundesamt für Gesundheit zur Verfügung gestellt.
Was wird gemessen?
Es wurden sechs Qualitätsindikatoren in vier Messthemen festgelegt. Die sechs Qualitätsindikatoren sind wie folgt definiert:
Bewegungseinschränkende Massnahmen
- Prozentualer Anteil an Bewohner/innen mit täglicher Fixierung des Rumpfes oder mit Sitzgelegenheit, die die Bewohner/innen am selbständigen Aufstehen hindert in den letzten 7 Tagen.
- Prozentualer Anteil an Bewohner/innen mit täglichem Gebrauch von Bettgittern und anderen Einrichtungen an allen offenen Seiten des Bettes, welche Bewohner/innen am selbständigen Verlassen des Bettes hindern, in den letzten 7 Tagen.
Mangelernährung
- Prozentualer Anteil an Bewohner/innen mit einem Gewichtsverlust von 5% und mehr in den letzten 30 Tagen oder 10% und mehr in den letzten 180 Tagen.
Polymédication
- Prozentualer Anteil an Bewohnenden, die in den letzten 7 Tagen 9 und mehr Wirkstoffe einnahmen.
Schmerzen
- Selbsteinschätzung: Der prozentuale Anteil der Bewohnenden, die in den letzten 7 Tagen täglich mässige und mehr Schmerzen angaben oder nicht täglich sehr starkeSchmerzen.
- Fremdeinschätzung: Prozentualer Anteil der Bewohner/innen, die in den letzten 7
- Tagen täglich mässige und mehr Schmerzen zeigten oder nicht täglich sehr starke Schmerzen